Diakonie muß Muslima entschädigen

6. Februar 2008

Das Hamburger Arbeitsgericht verurteilte die Diakonie Hamburg, weil sie eine Muslima als Bewerberin abgelehnt hatte, zu einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Die Meldung (z. B. hier und hier) hat zwei Seiten, die extreme und die relativierende. Beginnen wir mit der relativierenden: Die ausgeschriebene Stelle als „Integrationslotse für Migranten“ hat keinerlei unmittelbaren Religionsbezug, oder, wie das Arbeitsgericht urteilte, gehört zum „verkündungsfernen Bereich“. Sie wird zu allem Überfluß mit Mitteln des Bundes und der EU fremdfinanziert, und diese Finanzierung kam mit der ausdrücklichen Empfehlung, keine Einschränkung des Bewerberkreises zu machen. Jetzt kommt dennoch die extreme Sichtweise: Kirche, und damit die Diakonie ist ein religiös motiviertes Werk, sie hat ein verfassungsmäßiges Selbstbestimmungsrecht. Und zu diesem Selbstbestimmungsrecht gehört es, muß es gehören, daß sie entscheidet, in welchen Bereichen sie Religionsbezug sieht. Wenn uns das ein Richter vorschreiben kann, der selbst vielleicht kein Christ ist, mag der als nächstes entscheiden, eine KiTa-Erzieherin gehöre ja zum verkündungsfernen Bereich – ein Beispiel, das wir ganz anders sehen, denn wir denken, daß in der frühen Betreuung unsere Kinder an aktiv gelebtes Christentum herangeführt werden sollen.

Es ist ein klarer Fall von „es bleibt schwierig“, das vorliegende Beispiel ist auf den zweiten Blick lange nicht so extrem wie auf den ersten, aber doch ein erster Schritt wie ich finde in eine falsche Richtung, in Richtung auf zu viel verlangte Gleichbehandlung. Eine muslimische Gemeindeschwester und ein Hebammerich gehen eben gar nicht.